Beschwerdemöglichkeit
Die liechtensteinische Schlichtungsstelle unterstützt Kunden bei Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten mit ihrer Bank oder anderen Finanzdienstleistern. Kann ein Konflikt zwischen einem Kunden und der Bank nicht ausgeräumt werden, können sich Kunden direkt an die Schlichtungsstelle wenden. Sie ist als unabhängige Vermittlungsstelle konzipiert, die bei Vorliegen einer konkreten Kundenbeschwerde aktiv wird.
Die Schlichtungsperson tritt dabei als kompetente, im Finanzdienstleistungsbereich erfahrene Vermittlerin auf. Ziel für beide Seiten ist es, langwierige und kostspielige gerichtliche Verfahren zu vermeiden. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass sich ein bestimmter Fall nicht für ein Schlichtungsverfahren eignet und der Kunde deshalb direkt die ordentlichen Gerichte anrufen muss.
Die Schlichtungsstelle befasst sich mit konkreten Beschwerden, die von Kunden gegen eine Bank mit Sitz in Liechtenstein vorgebracht werden. Ziel dieses Verfahrens ist es, zwischen dem Kunden und der Bank eine aussergerichtliche Einigung herbeizuführen. Die Schlichtungsperson ist verpflichtet, Kundenanfragen vertraulich zu handeln. Sie nimmt mit der Bank nur Rücksprache, wenn der Kunde damit einverstanden ist.
Die Schlichtungsperson ist befugt, auf Basis einer entsprechenden Ermächtigung des Kunden, vom betreffenden Bankinstitut alle erforderlichen Auskünfte für die Beurteilung des Beschwerdefalls zu verlangen und in die Akten Einsicht zu nehmen. Dabei soll auch das direkte Gespräch zwischen den Parteien gefördert werden. Anstelle eines Urteils bietet die Schlichtungsperson den Streitparteien eine Verhandlungslösung an. Diese ist nicht bindend, und die Parteien können frei entscheiden, ob sie dem Vorschlag der Schlichtungsstelle folgen oder andere, z.B. rechtliche Schritte unternehmen wollen. Die Erfahrung zeigt, dass Verhandlungs-lösungen der Schlichtungsperson dank Fachkompetenz und Erfahrung meist akzeptiert werden. Ein gestörtes Vertauensverhältnis kann somit behoben werden.
Voraussetzungen für das Tätigwerden der Schlichtungsstelle:
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Es muss eine Streitigkeit zwischen einem Kunden und einer Bank (Finanzinstitut) vorliegen.
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Die Bank (das Finanzinstitut) muss in Liechtenstein niedergelassen sein.
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Der Kunde muss gegenüber der Schlichtungsstelle glaubhaft machen, vor der Einreichung seines Schlichtungsantrags eine Einigung mit derbetreffenden Bank (Finanzinstitut) versucht zu haben.
In den folgenden Fällen kann die Schlichtungsstelle nicht tätig werden:
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Wenn es um Streitigkeiten geht, welche die allgemeine Geschäfts- und Tarifpolitik eines Finanzinstituts betreffen. Wenn also z. B. die Bank den gewünschten Kredit nicht oder nicht in der gewünschten Höhe gewährt oder wenn die Gebühren der Bank zu hoch erscheinen.
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Wenn es um die Klärung von abstrakten Rechts- und Wirtschaftsfragen geht. Es ist nicht die Aufgabe der Schlichtungsstelle, Rechtsauskünfte zu erteilen oder gutachterliche Stellungnahmen zu Streitfällen abzugeben.
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Wenn in dieser Angelegenheit bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist.
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Wenn in dieser Angelegenheit bereits ein Urteil ergangen ist.
Alle Informationen zum Verfahren vor der Schlichtungsstelle finden Sie auf deren Webseite.
Links
Organisationen
Liechtensteinische Schlichtungsstelle
Verfahrensordnung
Regierung und FMA