BREXIT
BREXIT
BREXIT in Kürze
Der EU-Austritt des Vereinigten Königreichs (UK), auch BREXIT genannt, erfolgte am 31. Januar 2020 und ist durch das am 24. Januar 2020 unterzeichnete Austrittsabkommen geregelt. In dem Abkommen ist eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen, in der die langfristigen Beziehungen zwischen UK und der Europäischen Union (EU) neu ausgehandelt werden sollen.
Die nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über den genauen Zeitplan während der Übergangsphase:
Quelle: Europäischer Bankenverband (EBF)
UK hält zunächst wie bisher alle EU-Regeln ein und zahlt weiterhin Beiträge, hat aber in den EU-Gremien keine Mitsprache mehr. So sind auch sämtliche Vertreter von UK aus dem EU-Parlament ausgeschieden, was zu einer weiteren Verschiebung der politischen Kräfteverhältnisse im Parlament geführt hat.
Spätestens am 30. Juni 2020 kann der Übergangszeitraum noch einmal über den 31. Dezember 2020 hinaus verlängert werden. Sollte während des Übergangszeitraums kein Abkommen geschlossen werden, fiele der Handel zwischen der EU und UK anschliessend unter die Regeln der Welthandelsorganisation (WTO). Mit dem Vollzug des BREXITS verliert die EU dann endgültig ihre zweitgrösste Volkswirtschaft, das Land mit der drittgrössten Bevölkerung und die «Finanzhauptstadt der Welt». Zudem entfällt mit dem BREXIT der gegenwärtig drittgrösste Nettozahler zur Finanzierung des Haushalts der Europäischen Union.
Verhältnis von UK zu Liechtenstein
bis 31. Dezember 2020:
Mit dem Austritt aus der EU hat UK auch den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – und damit die wesentliche Grundlage für die (wirtschaftlichen) Beziehungen zwischen Liechtenstein und UK – verlassen. Die EWR/EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) haben daher ein eigenes Austrittsabkommen mit UK abgeschlossen. Das Abkommen lehnt sich an das Austrittsabkommen zwischen der EU und UK an. Es gewährleistet, dass EWR/EFTA-Staatsangehörige, die bereits in UK leben bzw. britische Staatsangehörige, die in Norwegen, Island oder Liechtenstein leben, weitgehend die gleichen Rechte haben wie bisher. Dazu gehören neben dem Aufenthaltsrecht, auch die Ansprüche auf Sozialversicherung und die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen. Da Norwegen, Island und Liechtenstein Teil des Binnenmarktes sind, behandelt das Abkommen neben den Bürgerrechten weitere Fragen, die sich aus dem EU-Austritt UKs ergeben, wie Datenschutz, geistiges Eigentum, bereits in Verkehr gebrachte Waren und öffentliches Auftragswesen. Bei all diesen Themen wird im Wesentlichen geregelt, dass Rechte, die vor dem Ende des Übergangszeitraums erworben wurden, auch weiterhin geschützt werden bzw., dass am Ende des Übergangszeitraums noch laufende Verfahren nach denselben Bestimmungen, nach denen sie begonnen haben, beendet werden.
Der liechtensteinische Landtag hat das Austrittsabkommen zwischen Island, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich sowie das dazugehörige BREXIT-Übergangsgesetz am 29.01.2020 einhellig verabschiedet. Mit dem Gesetz für den Übergangszeitraum wird diese Übergangsfrist in Liechtenstein umgesetzt. Das Gesetz bestimmt, dass UK während des Übergangszeitraums im liechtensteinischen Recht weiter als EWR- bzw. EU-Mitgliedstaat gilt. So läuft also bis zum 31. Dezember 2020 – abgesehen von der neuen Registrierungspflicht für liechtensteinische Staatsangehörige – grundsätzlich alles weiter wie bisher. Liechtensteinische Behörden und Institutionen haben UK bis 31. Dezember 2020 daher weiterhin als EU-Mitgliedstaat zu behandeln. Während dieser Zeit ändert sich somit für betroffene Personen und Unternehmen nichts. Dies gilt insbesondere auch im Finanzbereich und für UK-Finanzdienstleister.
Ab voraussichtlich 1. Januar 2021:
Bis zum 31. Dezember 2020 müssen die zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (UK) sowie den EWR/ EFTA-Ländern neu verhandelt und geregelt werden.
Handel mit Industrieprodukten und verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten
Die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Liechtenstein und der EU und damit zwischen Liechtenstein und UK werden heute neben dem EWR-Abkommen über das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU vom 22. Juli 1972 geregelt. Das Freihandelsabkommen schafft eine Freihandelszone für Industrieprodukte. Dieses Abkommen wurde wie auch später das Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU auf Liechtenstein ausgedehnt. Mit dem BREXIT verlieren diese beiden Abkommen ihre Anwendbarkeit auf UK. Die Schweiz hat im Rahmen ihrer «Mind the Gap Strategie» mit UK ein Handelsabkommen abgeschlossen, das insgesamt sechs der bilateralen Abkommen Schweiz-EU im Verhältnis zu UK weiterführt. Zwei dieser Abkommen - das Freihandelsabkommen und das Agrarabkommen – werden analog zu den Abkommen Schweiz-EU über ein Zusatzabkommen auf Liechtenstein ausgedehnt. Die Abkommen, die am 11. Februar 2019 in Bern unterzeichnet wurden, treten nach dem Ende der Übergangsfrist in Kraft. Die Weiterführung des zollfreien Handels mit Industrieprodukten und verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten ist somit bereits gewährleistet.
Zusätzliches Freihandelsabkommen zwischen Island, Liechtenstein, Norwegen und UK
Die zukünftigen Beziehungen sollen in einem gemeinsamen Freihandelsabkommen der EWR/EFTA-Staaten (IS, LI, N) mit UK geregelt werden. Alle drei Staaten möchten ein möglichst ambitioniertes Freihandelsabkommen mit UK abschliessen und damit mindestens den gleichen Marktzugang wie die EU sicherstellen. Als Prinzip gilt, dass eine Diskriminierung gegenüber der EU vermieden werden soll.