Geldwäscherei-Bekämpfung
Geldwäscherei-Bekämpfung
Die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie die Einhaltung von internationalen Sanktionen zählen zu den zentralen Aufgaben der Liechtensteinischen Banken und sind ein wesentliches Anliegen des Liechtensteinischen Bankenverbandes (LBV). Der LBV setzt sich für eine rasche und standardkonforme Umsetzung der internationalen Vorgaben im nationalen Recht ein.
Empfehlungen der FATF
Die Financial Action Task Force (FATF) ist eine internationale zwischenstaatliche Organisation. Sie legt in ihren Empfehlungen die internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche sowie der Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung fest.
Geldwäscherei-Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union
Zu den zentralen Bestimmungen auf EU-Ebene zählen im Wesentlichen die EU- Geldwäscherei-Richtlinien sowie die Geldtransfer-Verordnung.
Diese hat die EU im Rahmen eines ambitionierten Projektes überarbeitet. Das sogenannte Anti-Money-Laundering -Package, kurz AML-Package genannt, wurde vom Europäischen Rat im Mai 2024 angenommen und am 19. Juni 2024 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht. Dieses sieht insbesondere harmonisierte Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im EU/EWR-Raum vor. Mit Ausnahme der TFR sollen die AMLR, AMLD und AMLAR drei Jahre nach Veröffentlichung im europäischen Amtsblatt, also frühestens im Juni 2027 in der EU zur Anwendung gelangen. Für die Anwendbarkeit im EWR und damit im Liechtenstein sind weitreichende gesetzliche Anpassungen notwendig. Hierzu zählt insbesondere die Streichung der materiellen Sorgfaltspflichten aus dem Sorgfaltspflichtgesetz und die damit verbundene Totalrevision dieses Gesetzes. Zudem sind Anpassungen in weiteren Rechtsvorschriften zu erwarten.
Das AML-Package besteht aus 4 Teilen:
- 6. EU-Geldwäscherichtinine / Anti-Money Laundering Directive (AMLD)
Diese Richtlinie regelt die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden und FIUs und Register und muss ins nationale Recht übernommen werden.
- EU- Geldwäscheverordnung / Anti-Money Laundering Regulation (AMLR)
Die Verordnung regelt die materiellen Sorgfaltspflichten und ist im Gegensatz zur Richtlinie direkt anwendbar und benötigt lediglich nationale Durchführungsbestimmungen, um nationales Recht in Einklang mit den direkt anwendbaren Bestimmungen zu bringen.
- Eine europäische Aufsichtsbehörde / Anti-Money Laundering Authority (AMLA)
Die Verordnung regelt die Aufgaben und Befugnisse der EU-Behörde zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungs- Bekämpfung und ist ebenfalls direkt anwendbar. Die Behörde hat ihren Sitz in Frankfurt und wird ihre Arbeit Mitte des Jahres 2025 aufnehmen. Wie die Umsetzung im EWR und damit in Liechtenstein erfolgt, wird aktuell geprüft.
- Geldtransfer-Verordnung / Transfer of Funds Regulation (TFR)
Die Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte ist ebenfalls direkt anwendbar. Die Übernahme der TFR erfolgt im Einklang mit der Verordnung über Kryptowerte (MiCAR), weshalb sie aus dem AML-Package herausgelöst wurde. Es wird mit einem voraussichtlichen Inkrafttreten in Liechtenstein per 1. Februar 2025 gerechnet.
Moneyval
Liechtenstein ist auch Mitglied von Moneyval, dem Expertenausschuss des Europarats zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Gemeinsam mit dem internationalen Währungsfonds wird Liechtenstein regelmässig von Moneyval hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geprüft. Liechtenstein wurden zuletzt hohe Standards bescheinigt.
Links
Internationale Organisationen (nur in Englisch verfügbar)
EBF Medienmitteilung betr. blueprint
Internationale / Europäische Rechtsgrundlagen
6. EU-GW-RL | AMLD | AMLAR
Finanzmarktaufsicht
Nationale Rechtsgrundlagen