Nachrichtenlose Konten
Leider kommt es immer wieder vor, dass der Kontakt zum Bankkunden abbricht und deponierte Vermögenswerte in Vergessenheit geraten. Für Kunden bzw. ihre Erben kann dies eine schwierige Suche bedeuten. Als nachrichtenlos gilt eine Kundenbeziehung, wenn die Bank zum Kunden oder Bevollmächtigten während mindestens 10 Jahren keinen Kontakt herstellen konnte.
Weisungen, Mitteilungen oder Äusserungen, die eine Bewegung auf Konto, Depot oder Schrankfach auslösen oder Aktenvermerke bewirken sowie dem Kunden auf dem Postweg zugestellte Mitteilungen gelten als Nachricht. Auch banklagernde Post gilt als zugestellt.
Stellt eine Bank fest, dass eine Kundenbeziehung nachrichtenlos ist, wird diese gekennzeichnet. Die Bank verzichtet grundsätzlich darauf, Vertragsverhältnisse mit Kunden aufgrund Nachrichtenlosigkeit zu kündigen und entsprechende Forderungen verjähren zu lassen. Die Bank behält sich jedoch das Recht der Kündigung oder Verrechnung vor, falls der Vergütungsanspruch gegenüber dem Kunden bzw. dessen Rechtsnachfolger nicht mehr gedeckt ist.
Die Kundenbeziehung wird im Interesse des berechtigten Kunden bzw. dessen Rechtsnachfolger weitergeführt und das Vermögen interessewahrend angelegt.
Suche nach Vermögenswerten (Erbschaftsanfragen)
Das Sekretariat des Liechtensteinischen Bankenverbandes (LBV) ist zentrale Anlaufstelle für die Suche nach nachrichtenlosen Vermögenswerten gemäss Richtlinie vom 1. Juli 1999 über die Behandlung nachrichtenloser Konti, Hefte, Depots und Schrankfächer bei liechtensteinischen Banken.
Wer glaubhaft macht, Rechtsnachfolger eines vor mehr als 10 Jahren verstorbenen oder verschollenen Kunden einer Mitgliedsbank zu sein, ohne die Bank zu kennen, kann diese Anlaufstelle ersuchen, bei allen Mitgliedsbanken eine Umfrage durchzuführen.
Die zentrale Anlaufstelle handelt im Auftrag der Mitgliedsbanken und des mutmasslichen Kunden. Sie ist an das Bankgeheimnis gebunden. Wer ein solches Ersuchen einreicht, muss
- glaubhaft machen, dass ein Konto, Depot oder Schrankfach bei einer Mitgliedsbank noch besteht oder bestehen könnte,
- den Namen desjenigen bekanntgeben, für den das Konto, Depot oder Schrankfach geführt wird,
- darlegen, dass der Bankkunde bereits seit mehr als 10 Jahren verstorben oder verschollen ist,
- seine Berechtigung am gegebenenfalls noch bestehenden Konto, Depot oder Schrankfach glaubhaft machen, insbesondere seine Identität und Rechtsnachfolge mit amtlichen Dokumenten belegen.
Aufgrund der vorgelegten Dokumente führt die zentrale Anlaufstelle eine Vorprüfung durch. Betrachtet sie das Ersuchen als gerechtfertigt, leitet sie das Verfahren im Sinne nachstehender Bestimmungen ein. Falls nötig fordert sie noch weitere Dokumente oder Informationen beim Anfragesteller ein.
Der LBV orientiert die betroffenen Banken schriftlich über die bei ihr eingegangenen und als gerechtfertigt beurteilten Ersuchen. Diese prüfen die übermittelten Daten und Dokumente mit der gebotenen Sorgfalt. Stellt eine Bank fest, dass bei ihr entsprechende nachrichtenlose Vermögenswerte liegen, verlangt sie von der zentralen Anlaufstelle die vorhandenen Unterlagen und Dokumente zur eigenen Prüfung. Grenz- und Zweifelsfälle kann die Bank mit der zentralen Anlaufstelle besprechen. Die Bank meldet das Ergebnis ihrer Abklärungen im positiven Fall direkt dem Antragsteller oder wendet sich über die zentrale Anlaufstelle an die ersuchende Personen. Im Falle einer negativen Antwort informiert die Bank die Anlaufstelle, welche die ersuchende Person orientiert.
Falls der vermutete Bankkunde nicht unter diese Richtlinie fällt; d.h. das Sterbedatum weniger als 10 Jahre zurück liegt, müssen die Erben ihre Anfrage direkt bei den einzelnen Mitgliedsbanken einreichen. Eine Liste aller in Liechtenstein konzessionierten Banken finden Sie hier.
Um eine Anfrage zu starten füllen Sie den «Fragebogen zur Suche nachrichtenloser Vermögenswerte bei liechtensteinischen Banken» aus. Drucken Sie diesen aus und reichen ihn unterzeichnet mit den im Fragebogen erwähnten beglaubigten oder Originaldokumenten ein. Entweder beim LBV, falls der Todesfall schon mehr als 10 Jahre zurück liegt, oder andernfalls direkt bei der anzufragenden Bank. Da nicht für alle Herkunftsländer dieselben Dokumente benötigt werden empfiehlt sich eine Vorabklärung.