Anlegerschutz
Mit der Überarbeitung der EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) erweiterte der Europäische Gesetzgeber den einheitlichen Rechtsrahmen für Wertpapierdienstleistungen in wesentlichen Bereichen. Die MiFID II-Regulierung beinhaltet u. a. ein umfassendes Massnahmenpaket zur Verbesserung des Anlegerschutzes.
Die neuen Vorgaben verpflichten Banken und andere Wertpapierfirmen zahlreiche erhöhte Anforderungen in Bezug auf die Offenlegung von Kosten und die Dokumen-tation von Wertpapiergeschäften einzuhalten. Zudem wurde der Anlegerschutz bei der Beratung von Kunden wesentlich erweitert, u. a. was die Angemessenheit von Produkten betrifft (sog. Product Governance). Die erforderlichen umfangreichen Änderungen in den internen Systemen und Prozessen der Banken bedingten erhebliche Investitionen, vor allem in die bankinterne IT-Infrastruktur.
Schwerpunkte des erweiterten Anlegerschutzes sind:
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Product Governance & Eignung eines Produktes für den Kunden:
Neue Produkte müssen einen genau geregelten Genehmigungsprozess durchlaufen. Für alle neuen Finanzinstrumente muss künftig ein sog. Zielmarkt bestimmt und im Vertrieb berücksichtigt werden. Zusätzlich ist zu prüfen, ob das Produkt für den Kunden je nach Kundenkategorie, Kenntnissen und Erfahrungen, finanzieller Situation, Risikotoleranz sowie Zielen und Bedürfnissen geeignet ist. - Kostentransparenz:
Die Kunden werden künftig noch genauer über im Wertpapiergeschäft anfallende Kosten vor und nach Erbringung der Dienstleistung informiert.
Um Interessenkonflikte zu vermeiden, können Banken, die «unabhängige Anlageberatung» oder «Vermögensverwaltung» anbieten, nur noch in einem sehr eng gesteckten Rahmen Gebühren, Provisionen und andere monetäre oder nicht-monetäre Zuwendungen von Dritten entgegennehmen.
- Produkteinformation bei «verpackten Anlageprodukten» («Packaged Retail and Insurance-based Investment Products», PRIIPs):
Verpackte Anlageprodukte sind z. B. Investmentfonds, Zertifikate und verbundene Lebensversicherungen. Bei diesen Produkten ist nicht-professionellen Kunden ein Produktinformationsblatt abzugeben. Dieses soll es dem Kunden ermöglichen, Produkte miteinander zu vergleichen und eine fundierte Anlageentscheidung treffen zu können. - Dokumentation der Beratung:
Bei Erbringung von Beratungsdienstleistungen erhält der Kunde eine sog. Geeignetheitserklärung zum Nachweis, warum ein Produkt in der Beratung als für den Kunden geeignet angesehen wurde. Erteilt der Kunde im Anschluss an eine Beratung einen Auftrag, so müssen Zeitpunkt, Ort der Besprechung, die anwesenden Personen, der Initiator des Gesprächs sowie Angaben zum Auftrag selbst dokumentiert werden. - Aufzeichnungspflichten:
Telefongespräche zu Wertpapiergeschäften müssen künftig aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen müssen 5 Jahre aufbewahrt und dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. - Kundeninformation:
Anleger erhalten vierteljährlich Aufstellungen über die von ihnen gehaltenen Finanzinstrumente. - Generelle Anforderungen an die Qualifikation zur Beratung:
Die bisherigen Anforderungen an das Fachwissen von Anlageberatern wurden erweitert und europäisch vereinheitlicht.
Links
EU-Kommission zu MiFID (nur in Englisch verfügbar)