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Liechtenstein ist vertraglich eng an die zwei Wirtschafts- und Währungsräume Schweiz und Europäische Union angebunden. Für den Finanzdienstleistungsbereich ist einerseits die Währungsunion mit der Schweiz und anderseits die EWR Mitgliedschaft zu nennen. Über den Währungsvertrag von 1980 mit der Schweiz wurde nicht nur der Schweizerfranken zum offiziellen Zahlungsmittel von Liechtenstein erklärt, sondern auch bestimmte Schweizer Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwendbar. Die Schweizerische Nationalbank (SNB) fungiert für Liechtenstein als Nationalbank. Dies zieht auch nach sich, dass bestimmte Finanzintermediäre wie Banken aus geld-, respektive währungspolitischen Gründen Meldepflichten gegenüber der SNB einzuhalten haben. Die Aufsicht über alle in Liechtenstein konzessionierten Finanzdienstleister verbleibt jedoch ausschliesslich bei der FMA. Beim Währungsvertrag handelt es sich um einen bilateralen völkerrechtlichen Vertrag, der regelmässig aktualisiert sowie im Bedarfsfall bereinigt wird.
Seit 1995 ist Liechtenstein Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und nimmt damit am EU-Binnenmarkt teil. Durch den EWR sind die 27 Mitglieder der Europäischen Union und die drei EWR/EFTA-Staaten (Liechtenstein, Island und Norwegen) in einem Binnenmarkt zusammengeschlossen. Alle Staatsbürger haben das Recht, von den vier Grundfreiheiten Gebrauch zu machen: dem freien Warenverkehr, Personenverkehr, Dienstleistungsverkehr und Kapitalverkehr. Der Erhalt der Homogenität des Binnenmarktes ist ein überaus dynamischer Prozess. Eine zentrale Voraussetzung ist dabei die laufende Übernahme von EWR-relevanten Rechtsakten der EU.
Diese beiden Mitgliedschaften haben unterschiedliche Auswirkungen auf Liechtenstein und seinen Finanzdienstleistungssektor. Auf Grund der CHF-Währungsunion ist Liechtenstein beispielsweise auch an die Schweizer Zahlungssysteme angeschlossen. So wird das Fürstentum zusammen mit der Schweiz dieses Jahr auf den neuen Zahlungsverkehrsstandard ISO-20022 umstellen. Als EWR-Mitglied muss Liechtenstein andererseits auch in Zahlungsverkehrsbelangen EU-Recht umsetzen und anwenden, wie z.B. die EU-Geldtransfer-Verordnung zur lückenlosen Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers.
In den letzten Jahren hat der Schweizer Finanzplatz intensiv an der Harmonisierung des Zahlungsverkehrs gearbeitet. Durch die Umstellung auf den internationalen ISO-20022-Standard entstehen zukunftsfähige Grundlagen für noch einfachere und wirtschaftlichere Prozesse. Insbesondere wird die Vielzahl von Standards, Verfahren, Formaten und Einzahlungsscheinen standardisiert. Ebenfalls erfolgt eine Vereinheitlichung der Schnittstellen zwischen den Systembetreibern SIX Interbank Clearing und PostFinance. Dies hat auch für die liechtensteinischen Banken wesentliche Auswirkungen, da der überwiegende Teil ihrer Zahlungen darüber abgewickelt wird.
Neben den technischen Herausforderungen, sind auch regulatorische Fragestellungen zu klären. Im Zentrum steht dabei die Geldtransfer-Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers. Liechtenstein ist im Gegensatz zur Schweiz als EWR-Mitglied verpflichtet diese Verordnung ins innerstaatliche Recht umzusetzen. Nachdem die Schweiz aus Sicht dieser EU-Verordnung als Drittstaat anzusehen ist, ist wichtig, dass das neue Schweizer Zahlungsverkehrssystem mit dieser Verordnung im Einklang ist.
Bei Anpassungen von Zahlungsverkehrsmassnahmen sind in Liechtenstein folgende Gesetze oder Verordnungen stark betroffen und müssen immer aktualisiert werden: Bankengesetz, Finanzdienstleistungsschlichtungsstellen-Verordnung, Sorgfaltspflichtgesetz und Zahlungsdienstegesetz.