Einführung des Zentralen Kontenregisters durch die 5. Geldwäscherei-Richtlinie
Das Zentrale Kontenregister bezweckt - im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung - den zeitnahen Zugriff für die berechtigten nationalen Behörden auf Informationen über die Identität der Inhaber, der Bevollmächtigten und der wirtschaftlich berechtigten Personen von Bank- und Zahlungskonten sowie Bank-Schliessfächern. Grundlage für das Zentrale Kontenregister, das in Liechtenstein im Oktober 2021 eingeführt wird, bildet die Richtlinie (EU) 2018/843 (5. Geldwäscherei-RL). Die Vorgaben zum zentralen Kontenregister wurden in den verschiedenen EU-Ländern unterschiedlich umgesetzt. In Liechtenstein erfolgt die nationale Umsetzung basierend auf Art. 29e ff SPG bzw. der entsprechenden Verordnung über das Zentrale Kontenregister (ZKRV) vom 6. Juli 2021.