Liechtenstein führt die OECD Mustervorschriften zur globalen Mindeststeuer ein
Mit der Einführung der OECD-Mindeststeuer soll ab Januar 2024 ein neuer globaler Mindeststeuerstandard gelten. Darauf haben sich im Oktober 2021 135 Mitgliedstaaten des OECD/G20 Inclusive Framework geeinigt. Wesentlicher Bestandteil dieser Einigung ist die Besteuerung von Gewinnen grosser, international tätiger Unternehmen zu mindestens 15 Prozent. Liechtenstein wird diese Regelungen ebenfalls Einführungen, was dazu führen wird, dass grosse Unternehmen in Liechtenstein zukünftig höhere Steuern zahlen werden müssen. Für Unternehmen, die die Anforderungen an Grösse und Umsatz nicht erfüllen, ändert sich hingegen nichts an ihrer steuerlichen Situation.
Im Oktober 2021 haben 135 Mitgliedstaaten des OECD/G20 Inclusive Framework einer Zwei‐Säulen‐Lösung zugestimmt. Während sich Säule 1 mit der Verteilung der Besteuerungsrechte zugunsten der Marktstaaten befasst, soll Säule 2 sicherstellen, dass multinationale Unternehmensgruppen mit einem Konzernumsatz von mehr als EUR 750 Mio. einer effektiven Mindestbesteuerung von 15 % unterliegen. Am 14. Dezember 2021 beschloss das Inclusive Framework zur Umsetzung von Säule 2 die Global Anti‐Base Erosion Model Rules («GloBE‐Mustervorschriften») und im März 2022 veröffentlichte die OECD den GloBE‐Kommentar mit detaillierten Spezifikationen zu den neuen Regelungen.
1. Umsetzung der Mindestbesteuerung in Liechtenstein
Liechtenstein hat sich zur Umsetzung der globalen OECD Mindestbesteuerung verpflichtet. Es wird somit ein neues Gesetz über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (GloBE-Gesetz), in Kraft setzen. Aufgrund der Zugehörigkeit Liechtensteins zum EWR sind analog zur EU-Umsetzung, auch grosse inländische Unternehmensgruppen mit einem Konzernumsatz von mehr als EUR 750 Mio in den Anwendungsbereich aufzunehmen, wenn dies in den OECD GloBE-Mustervorschriften nicht vorgesehen ist.
Die Umsetzung soll gezielt für Geschäftseinheiten von multinationalen Unternehmensgruppen, die von den GloBE‐Mustervorschriften erfasst sind, und für grossen inländische Unternehmensgruppen erfolgen. Dies unabhängig von der Rechtsform der Unternehmen. Diese haben nach heutigem Stand ab 2024 die Regelungen des neuen GloBE‐Gesetzes zusätzlich zum bestehenden Steuergesetz (SteG) anzuwenden. Für die übrigen Unternehmen kommt es zu keinen Änderungen, d.h. sie unterliegen unverändert und ausschliesslich dem SteG in Liechtenstein.
Die Umsetzung der GloBE-Mustervorschriften in Liechtenstein umfasst:
- eine liechtensteinischen Ergänzungssteuer in Form einer «Qualified Domestic Top‐up Tax» (QDMTT), durch die sichergestellt wird, dass in Bezug auf sämtliche liechtensteinischen Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe bzw. einer grossen inländischen Gruppe eine effektive Mindestbesteuerung in Höhe von 15 % auf nationaler Ebene erfolgt,
- eine internationale Ergänzungssteuer in Form einer «Income Inclusion Rule» (IIR) und
- eine «Undertaxed Payments Rule» Ergänzungssteuer (UTPR), durch die sichergestellt wird, dass in Bezug auf ausländische Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe eine effektive Mindestbesteuerung in Höhe von 15 % erfolgt, sofern die Mindestbesteuerung nicht bereits im Ausland sichergestellt wird.
Im Mittelpunkt der internationalen Umsetzung der Mindestbesteuerung steht die Income Inclusion Rule. Vom Grundsatz her stellt diese die Mindestbesteuerung von niedrig besteuerten Konzerngesellschaften durch eine Ergänzungssteuer (Top-up Tax) auf Ebene der obersten Gruppengesellschaft (Ultimate Parent Entity) sicher.
Im Falle, dass ein Staat keine Income Inclusion Rule implemetiert hat und in diesem Staat niedrig besteuerte Unternehmergewinne einer multinationalen Unternehmensgruppe anfallen, kommt als Auffangvorschrift die Untertaxed Payment Rule zur Anwendung. Diese ermöglicht einen Zugriff auf das niedrig besteuerte GloBE-Einkommen in anderen Jurisdiktionen, soweit dieses nicht bereits durch die Anwendung der Income Inclusion Rule erfasst wird. Somit wird auch in diesen Fällen eine Mindestbesteuerung des OECD Mindeststeuersatzes von 15 % sichergestellt.
Das Prinzip der globalen Mindeststeuer ist eine Abkehr der bisherigen Regel der ausschliesslichen Unternehmensgewinnsteuerpflicht im Ansässigkeitsstaat. D.h. mit den GloBE-Mustervorschriften wird das Prinzip eingeführt, dass zukünftig jeder Staat, in welchem ein multinationales Unternehmen Gewinne erzielt (Quellenstaat), eine zusätzliche Gewinnsteuer erheben kann sofern der Gewinnsteuersatz bestimmter Konzernteile («effective tax rate») einen international festgelegten Mindeststeuersatz von 15% unterschreitet. Damit wird der effektive Steuersatz eines multinationalen Unternehmens oder einer grossen inländische Unternehmensgruppen mit dem Mindeststeuersatz nach den GloBE-Mustervorschriften verglichen und es kommt immer der höhere der beiden Steuersätze zur Anwendung, d.h. entweder der ordentliche gemäss Ansässigkeitsstaat oder der Mindeststeuersatz gemäss OECD.
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