Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft – Vorschläge der OECD
Das Inclusive Framework der OECD hat am 1. Juli 2021 die Eckwerte zur zukünftigen Besteuerung von grossen, international tätigen Unternehmen veröffentlicht. Die Eckwerte sehen eine Verschiebung von Besteuerungsrechten in Marktstaaten sowie einen globalen Mindeststeuersatz von mindestens 15 % vor.
Das Inclusive Framework der OECD hat am 1. Juli 2021 die Eckwerte zur künftigen Besteuerung von grossen, international tätigen Unternehmen publiziert. Die Eckwerte sehen eine teilweise Verschiebung von Besteuerungsrechten der Ansässigkeitsstaaten in Marktstaaten sowie einen globalen Mindeststeuersatz von mindestens 15 Prozent vor.
Sämtliche Mitglieder des OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS haben dieses Ergebnis zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen, die sich aus der Digitalisierung der Wirtschaft ergeben, mit 1. Juli 2021 unterstützt. Eine multilaterale Einigung soll eine potentielle Vielzahl an nationalen Lösungen verhindern und so Rechtssicherheit schaffen. Zahlreiche, vor allem grosse Staaten, hatten für den Fall des Scheiterns einer OECD-Lösung nationale Alleingänge angekündigt.
Ursprünglich war das OECD-Projekt lanciert worden, um international tätige Digitalkonzerne ohne physische Marktpräsenz steuerlich besser erfassen zu können. Im Laufe der Verhandlungen wurde jedoch der Umfang auf eine generelle Mindestbesteuerung grosser international tätiger Unternehmen ausgedehnt.
Die Liechtensteinische Regierung hat zu der von der OECD veröffentlichten Erklärung in einer Pressemitteilung Stellung genommen. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass Liechtenstein den sich abzeichnenden globalen Konsens, genauso wie u. a. die Schweiz, Luxemburg und Singapur, nicht ablehnt, aber darauf hinweist, dass eine globale Lösung nicht noch stärker in die Souveränität der einzelnen Staaten eingreifen darf und bei der definitiven Ausgestaltung der Regeln die Interessen kleiner, innovativer Länder angemessen berücksichtigt werden müssen. Zudem sollen die neuen Regeln von den Mitgliedsländern einheitlich angewendet werden und zu einer Aufhebung unilateraler Massnahmen führen.
Die OECD Lösungsvorschläge basieren auf zwei Säulen (sogenannte Pillar).
Säule 1 (Pillar One):
Dieses Modell definiert in welchen Staaten der Gewinn eines multinationalen Unternehmens besteuert werden kann und beinhaltet somit die Ausweitung und Neuverteilung von Besteuerungsrechten zwischen Ansässigkeits- und Marktstaaten (neue Anknüpfungspunkte einer Unternehmensbesteuerung und Änderung des Gewinnzuteilungsmechanismus zwischen den Staaten). Neu sollen Konzerngewinne auch dort besteuert werden, wo sie ohne physische Marktpräsenz (traditionelle Betriebsstätte) erzielt werden. Konkret bedeutet dies, dass multinationalen Unternehmen (MNUs) mit über 20 Milliarden Euro Jahresumsatz und über 10 % Gewinnmarge zukünftig einen Teil ihres Gewinns im Marktstaat versteuern müssen. Im Rahmen der Eckwerte wurde am 1. Juli 2021 ebenfalls ein Überprüfungsmechanismus dieser Umsatzschwelle verabschiedet. Dieser sieht vor, dass sieben Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung die Umsatzschwelle unter gewissen Voraussetzungen auf 10 Mrd. Euro sinken kann.
Ausgenommen sind gemäss den Eckwerten die Rohstoff-Industrie sowie regulierte Finanzdienstleistungserbringer.
Säule 2 (Pillar Two):
In Säule 2 werden globale Mindestbesteuerungsregeln von Unternehmensgewinnen festgelegt (Global Anti Base Erosion, GloBE). Ziel dieser Regelungen ist unter anderem zu verhindern, dass Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer erfolgen. Dabei soll durch eine globale effektive Mindestbesteuerung sichergestellt werden, dass jedes Unternehmen unabhängig von seinem Firmensitz oder seinen Betriebstätten einen fairen Steuerbeitrag leistet.
Dabei werden zwei Massnahmen definiert. Erstens eine Ausweitung der nationalen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung («Income Inclusion Rule») und zweitens die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs, wenn ein effektives Mindestbesteuerungsniveau unterschritten wird («Undertaxed Payments Rule»). D. h. wird ein Gewinn im Ausland nicht hinreichend besteuert, dürfen Quellenstaaten (also die Länder, in denen Einkommen erzielt wird) die Differenz zwischen dem Niedrigsteuersatz und dem Mindeststeuersatz erheben. Weitere Massnahmen die in Säule 2 ergänzend zur Anwendung kommen, zielen auf eine Verneinung von bestehenden Abkommensvorteilen ab (bspw. «Switchover Rule» oder «Subject to tax Rule»).
Der Mindeststeuersatz, der für die Zwecke des Income Inclusion Rule und der Undertaxed Payments Rule verwendet wird, muss mindestens 15 % betragen.
Die GloBE-Regeln werden für multinationale Unternehmen gelten, die den Schwellenwert von 750 Millionen Euro, wie unter BEPS-Aktion 13 definiert, erreichen. Den Ländern steht es frei, die Income Inclusion Rule auf multinationale Unternehmen mit Hauptsitz in ihrem Land anzuwenden, auch wenn sie den Schwellenwert nicht erreichen.
Zudem sehen die GloBE-Regeln eine formelhafte Substanzausnahme vor, die einen Betrag von Einkünften ausschliesst der mindestens 5 % (in einer Übergangszeit von 5 Jahren mindestens 7.5 %) des Buchwerts der Sachanlagen und Lohnsumme beträgt.
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